Webseiten-Muss: Die Impressumsseite

Fast jeder Webseitenbetreiber ist per Gesetz dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zum Anbieter der Seite zu machen. Die so genannte Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) sowie § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (kurz: RStV). Danach sind Seitenbetreiber, die Produkte, Dienstleistungen, Informationen, etc. zum Kauf anbieten, verpflichtet, ein rechtsgültiges Impressum auf ihrer Seite zu haben. Rein private Webseiten sind zunächst noch von der Impressumspflicht befreit. Aber auch ihnen wird ein Impressum empfohlen.

Wie muss eine Impressumsseite eingebunden werden?

Die Impressumsseite muss für Dritte „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Setzen Sie Ihre Impressumsseite daher zum Beispiel direkt in Ihr Menü mit ein oder genehmigen Sie ihr einen komplett eigenen Punkt (z.B. im Fußbereich) Ihrer Website.

Bieten Sie das Impressum nicht als Pop-up an, denn viele Endgeräte unterdrücken Pop-ups. Weil das Impressum dann auch nirgends auf der Seite einsehbar ist, gilt es als nicht existent und Sie wären abmahngefährdet.

Nachdem Sie festgelegt haben, wo auf Ihrer Seite das Impressum einsehbar sein soll, kümmern wir uns nun um einen rechtssicheren Inhalt. Auch hier gibt es Stolperfallen, die aber der nachfolgende Impressum-Generator großteils bereits umgehen kann (ohne Gewähr): http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

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2 Kommentare zu “Webseiten-Muss: Die Impressumsseite